23. März 2011
Kein wirksamer Vertrag mit "Abofallen"-Betreiber
Das Gericht stellte in seinem Urteil vom 23.03.2011 (Aktenzeichen 29 C 2583/10) klar, dass bei einer Anmeldung zu einem scheinbaren kostenfreien Softwaredownload (Kostenfallen im Internet) selbst bei Angabe des Preises auf der Anmeldeseite kein wirksamer Vertrag zustande komme.
Der Sachverhalt
Der Kläger meldete sich bei einer Webseite der Beklagten (Content4U GmbH) an, gab seine persönlichen Daten ein und wollte kostenfrei Software herunterladen. Nach Meinung der Beklagten stehe auf der Anmeldeseite der deutlich sichtbare Preishinweis
"Durch Drücken des Buttons "Jetzt anmelden" entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren".
Der Kläger konnte sich nicht daran erinnern, diesen Preishinweis gesehen zu haben. Nachdem die Beklagte auf Zahlung beharrte, verklagte der Kläger die Beklagte auf Feststellung, dass die Forderung nicht bestehe.
Das Urteil
Das Amtsgericht Frankfurt/M. führte in seiner Begründung aus, dass es sich bei dem Preishinweis um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, da er für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen vorformuliert sei.
Entscheidend ist folgende Feststellung des Gerichts:
"Der Besuch der Webseiten der Beklagten erfolgt wie im vorliegenden Fall regelmäßig in der Absicht, im Internet vielerorts kostenlos erhältliche Software herunterzuladen, und damit in der Erwartung, die gewünschte Software auch auf dem beschrittenen Weg kostenlos zu erhalten.
Mit einer Entgeltlichkeit des Download-Vorgangs oder dem Abschluss eines über den Download hinausgehenden entgeltlichen Vertrags über weitere Dienste des Betreibers der Webseite wird gerade nicht gerechnet."
Tags:AG Frankfurt/M.
03. März 2011
Erstattung der Anwaltskosten gegenüber "Abofallen"-Betreiber
Der Kläger suchte im Internet einen kostenlosen Virenscanners. Über google.de wurde er auf die Webseite der Beklagten (top-of-software.de) geleitet und gab dort seine persönlichen Daten ein. Auf der Anmeldeseite, die 2/3 (links) zu 1/3 (rechts) geteilt war, stand auf der rechten Seite ein Kästchen, welches mit "Informationen" überschrieben war. Hier folgten zunächst ausschließlich Angaben, die sich mit der gewünschten Software abfassten, und später weiter unten, dass mit Betätigen des Buttons "Anmelden" Kosten in Höhe von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr entstehen. Die Vertragslaufzeit betrage 2 Jahre.
Der Kläger war sich zu keiner Zeit bewusst, ein kostenpflichtiges Angebot in Anspruch zu nehmen. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass er das Virenschutzprogramm kostenfrei laden könne.
Außergerichtlich beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt. Hierdurch sind ihm Kosten in Höhe von 46,41 Euro entstanden. Diese Kosten klagte er gegen den Betreiber der Webseite ein.
Das Amtsgericht Mainz gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Die Richterin sah es als erwiesen an, dass die Seiten des Beklagten so gestaltet waren, dass von einer konkludenten Täuschung der Nutzer ausgegangen werden muss.
Entscheidend ist folgende Feststellung des Gerichts:
"Wegen dieser Täuschung ist eine Einigung der Parteien über eine entgeltliche Nutzung der Dienste der Beklagten nicht zustande gekommen."
Bei dem Informationskästchen auf der rechten Seite der Anmeldemaske bleibe insbesondere im Dunkeln, wofür die 96 Euro zu zahlen seien.
Dem Internetnutzer sei auch keine mangelnde Aufmerksamkeit bei der Anmeldung vorzuwerfen, da der Nutzer davon ausgegangen sei, lediglich kostenlos verfügbare Software herunterzulassen.
"Der Besuch der Webseiten der Beklagten erfolgt wie im vorliegenden Fall regelmäßig in der Absicht, im Internet vielerorts kostenlos erhältliche Software herunterzuladen, und damit in der Erwartung, die gewünschte Software auch auf dem beschrittenen Weg kostenlos zu erhalten.
Mit einer Entgeltlichkeit des Download-Vorgangs oder dem Abschluss eines über den Download hinausgehenden entgeltlichen Vertrags über weitere Dienste des Betreibers der Webseite wird gerade nicht gerechnet."
Tags:AG Mainz
15. Mai 2007
Wettbewerbswidrige PreiswerbungUrteil wegen wettbewerbswidriger Preiskennzeichnung sogenannter "Abofallen" im Internet.
Lesen Sie mehr...Tags:LG Stuttgart
08. Mai 2007
Kostenfallen im InternetDer Betreiber einer Webseite mit nicht transparenter, verschleierter Preisauszeichnung wurde zu einer Vertragsstrafe von 24.000,-- € verurteilt.
Lesen Sie mehr...Tags:LG Darmstadt
16. Januar 2007
Versteckte Preisangabe auf Internetseite
Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste.
Lesen Sie mehr...Tags:AG München