11. Oktober 2011
Hier finden Sie eine Auswahl an Urteilen, die bereits im Zusammenhang mit Kostenfallen im Internet von deutschen Gerichten gefällt wurden. Sollten Urteile fehlen, können Sie diese gerne bei Rechtsanwalt Giel zur Veröffentlichung einreichen.
Lesen Sie mehr...Wirksamer Vertrag mit "Abofallen"-Betreiber
Das Gericht stellte in seinem Urteil vom 09.06.2011 (Aktenzeichen 10 C 1657/10) klar, dass im streitgegenständlichen Fall zwischen dem Internetnutzer und der IContent GmbH, die die Webseite www.outlets.de betrieb, ein wirksamer und kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen sei.
Der Sachverhalt
Die Beklagte meldete sich auf der Webseite www.outets.de der Klägerin (IContent GmbH) an, gab ihre persönlichen Daten ein und wollte kostengünstig Outletware beziehen.
In der Beweisaufnahme wurde sodann ein Zeuge vernommen, der bekundete, dass sich im Zeitpunkt der Anmeldung durch die Beklagte auf der rechten oberen Seite des Anmeldebildschirms ein Textfenster mit der Überschrift „Vertragsinformationen“ befunden habe, auf welches durch ein Sternchen direkt oberhalb des „Jetzt anmelden“-Buttons hingewiesen worden sei.
Die Beklagte konnte sich nicht daran erinnern, diesen Preishinweis gesehen zu haben.
Das Urteil
Das Amtsgericht Schweinfurt führte in seiner Begründung aus, dass damit ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei, der auch nicht angefochten oder widerrufen wurde.
Entscheidend ist folgende Feststellung des Gerichts:
„Durch diese Gestaltung des Anmeldebildschirms war die Kostenpflichtigkeit des klägerischen Angebots jedoch leicht erkennbar und gut wahrnehmbar. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass ein sich im Internet bewegender Durchschnittsverbraucher diesen Entgelthinweis im Textfenster „Vertragsinformationen“ leicht zur Kenntnis nehmen kann. Eine Irreführung des Webseitenbesuchers ist damit nicht erkennbar.“
Tipp von Rechtsanwalt Giel:
Welcher Zeuge hier vernommen wurde, ist unklar.
Es ist damit zu rechnen, dass sich die IContent GmbH ab sofort immer wieder auf dieses Urteil beziehen und standhaft ihre Forderungen geltend machen wird. Darüber hinaus wird wohl immer wieder einmal die Forderung gerichtlich geltend gemacht und in der Klagebegründung auf diese Entscheidung verwiesen.
Für die erfolgreiche Verteidigung ist es daher unabdingbar, dass Internetnutzer aktuelle Screenshots von der Anmeldemaske fertigen und so früh wie möglich nachweisbar gegenüber dem Vertragspartner den Widerruf erklären, wollen sie sich von dem Vertrag lösen.
Tags:AG Schweinfurt
06. Juni 2011
Wirksamer Vertrag mit gewerblichem Adressdienst
Das Gericht stellte in seinem Urteil vom 06.06.2011 (Aktenzeichen 114 C 128/11) klar, dass im streitgegenständlichen Fall zwischen dem Internetnutzer und dem Adresseintragsdienst ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei und der Internetnutzer seine Willenserklärung nicht wegen Irrtum anfechten könne.
Der Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Internetportal, in dem sie Firmendaten kostenpflichtig veröffentlicht und im Wege einer Suchmaske zur Verfügung stellt. Die Klägerin verschickte an den Beklagten ein Formular mit der Aufforderung: „Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten“. Auf der rechten Seite soll eine Spalte mit der Überschrift „Eintragungsangebot zur Empfehlung ihres Betriebes“ gestanden haben. In der Folge wird darauf hingewiesen, dass sich die Kosten für die Veröffentlichung auf 39,85 € zzgl. Mehrwertsteuer pro Monat belaufen.
Die Klägerin forderte nun 569,06 € als Vergütung für ihre Dienste.
Das Urteil
Das Amtsgericht Köln sah in dem vorgeschriebenen Formular keine Täuschungsabsicht.
Entscheidend ist folgende Feststellung des Gerichts:
„Nach sorgfältiger Lektüre des Schreibens konnte unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte für den Empfänger kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages handelt.“
und weiter:
„Bei einem Dienstleistungsvertrag, wie er hier abgeschlossen wurde, wäre es vielmehr äußerst ungewöhnlich, falls dieser ohne eine Vergütungsvereinbarung zustande gekommen wäre.“
Tipp von Rechtsanwalt Giel:
An alle Gewerbetreibende sei der Aufruf gerichtet, eingehende Formulare nicht blind auszufüllen und zurückzusenden, sondern immer sorgfältig zu prüfen, ob nicht eine Firma einen Vertrag „unterschieben“ möchte.
Dieses Urteil setzt sich gegen das Urteil des AG München in ähnlicher Angelegenheit. Eine Einheit der Rechtsordnung wird auf diese Art und Weise nicht gefördert.
Tags:AG Köln
07. April 2011
Vertrag mit gewerblichem Adressdienst anfechtbar
Das Gericht stellte in seinem Urteil vom 07.04.2011 (Aktenzeichen 213 C 4124/11) klar, dass im streitgegenständlichen Fall zwischen dem Internetnutzer und dem Adresseintragsdienst kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei weil der Internetnutzer seine Willenserklärung wegen Irrtum anfechten könne.
Der Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Internetverzeichnis, in dem sich Selbständige und Gewerbetreibende mit ihren Kontaktdaten eintragen lassen können.
Die Klägerin verschickte an den Beklagten ein Formular mit der Aufforderung zur Ergänzung der Daten, Gegenzeichnung und Rücksendung.
Das Formblatt wurde als „gewerbliches Verzeichnis“ beschrieben. Erst im klein gedruckten eingerahmten Fließtext im Bereich des rechten Seitendrittels befand sich ein Kostenhinweis.
Die Klägerin forderte nun 773,50 € als Vergütung für ihre Dienste.
Das Urteil
Das Amtsgericht München sah in dem vorgeschriebenen Formular eine Täuschungsabsicht.
Entscheidend ist folgende Feststellung des Gerichts:
„Eine Täuschung liege hier in der Form der Entstellung von Tatsachen. Das Formular eines Adressbuchverlages sei dann täuschend, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrages nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lasse.“
und weiter:
„Im konkreten Fall gäbe es für die unprofessionelle, für einen Gewerbetreibenden, der ein entgeltliches Produkt anbiete und bewerben wolle, gänzlich untypische Gestaltungshinweise des Formblatts letztlich überhaupt keine andere Erklärung, als dass - jedenfalls teilweise - „Kunden“ dadurch gewonnen werden sollen, dass sie infolge Irrtums über die Entgeltlichkeit das Formblatt unterzeichnen und an die Klägerin zurücksenden.“
Tipp von Rechtsanwalt Giel:
Das Urteil ist rechtskräftig. Das LG München I hat die Berufung zurückgewiesen und die Klausel über die Entgeltlichkeit zudem als überraschend und damit unwirksam erklärt.
Leider steht diese Entscheidung im krassen Gegensatz zu einer Entscheidung des AG Köln, so dass noch nicht von einer generellen Rechtssicherheit gesprochen werden kann.
An alle Gewerbetreibende sei der Aufruf gerichtet, eingehende Formulare nicht blind auszufüllen und zurückzusenden, sondern immer sorgfältig zu prüfen, ob nicht eine Firma einen Vertrag „unterschieben“ möchte. Sollten nicht berechtigte Forderungen erhoben werden, sollte geprüft werden, ob eine Anfechtung erklärt werden kann.
Tags:AG München
Wirksamer Vertrag mit "Abofallen"-Betreiber
Das Gericht stellte in seinem Urteil vom 28.0632011 (Aktenzeichen 7 C 1/11) klar, dass im streitgegenständlichen Fall zwischen dem Internetnutzer und der IContent GmbH, die die Webseite www.outlets.de betrieb, ein wirksamer und kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen sei.
Der Sachverhalt
Die Beklagte meldete sich auf der Webseite www.outets.de der Klägerin (IContent GmbH) an, gab ihre persönlichen Daten ein und wollte kostengünstig Outletware beziehen.
Die Beklagte konnte sich nicht daran erinnern, einen Preishinweis auf der Webseite gesehen zu haben. Die Schaltfläche für die Anmeldung sei vielmehr mit „kostenlos anmelden“ betitelt gewesen.
Das Urteil
Das Amtsgericht Detmold führte in seiner Begründung aus, dass damit ein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte habe auch nicht bestritten, dass die Internetanmeldung technisch nur möglich war, nachdem sie durch das Setzen eines Häkchens die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit die Höhe des Entgelts anerkannt habe.
Entscheidend ist folgende Feststellung des Gerichts:
„“In diesem Zusammenhang ist auch die pauschale Behauptung der Beklagten unbeachtlich, die Schaltfläche für die Anmeldung sei mit „kostenlos anmelden“ betitelt gewesen. Dieser Vortrag ins Blaue hinein ist unzureichend.“
Tipp von Rechtsanwalt Giel:
Es ist damit zu rechnen, dass sich die IContent GmbH ab sofort immer wieder auf dieses Urteil beziehen und standhaft ihre Forderungen geltend machen wird. Darüber hinaus wird wohl immer wieder einmal die Forderung gerichtlich geltend gemacht und in der Klagebegründung auf diese Entscheidung verwiesen.
Für die erfolgreiche Verteidigung ist es daher unabdingbar, dass Internetnutzer aktuelle Screenshots von der Anmeldemaske fertigen und so früh wie möglich nachweisbar gegenüber dem Vertragspartner den Widerruf erklären, wollen sie sich von dem Vertrag lösen.
Tags:AG Detmold
Kein wirksamer Vertrag mit "Abofallen"-Betreiber
Das Gericht stellte in seinem Urteil vom 23.03.2011 (Aktenzeichen 29 C 2583/10) klar, dass bei einer Anmeldung zu einem scheinbaren kostenfreien Softwaredownload (Kostenfallen im Internet) selbst bei Angabe des Preises auf der Anmeldeseite kein wirksamer Vertrag zustande komme.
Der Sachverhalt
Der Kläger meldete sich bei einer Webseite der Beklagten (Content4U GmbH) an, gab seine persönlichen Daten ein und wollte kostenfrei Software herunterladen. Nach Meinung der Beklagten stehe auf der Anmeldeseite der deutlich sichtbare Preishinweis
"Durch Drücken des Buttons "Jetzt anmelden" entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren".
Der Kläger konnte sich nicht daran erinnern, diesen Preishinweis gesehen zu haben. Nachdem die Beklagte auf Zahlung beharrte, verklagte der Kläger die Beklagte auf Feststellung, dass die Forderung nicht bestehe.
Das Urteil
Das Amtsgericht Frankfurt/M. führte in seiner Begründung aus, dass es sich bei dem Preishinweis um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, da er für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen vorformuliert sei.
Entscheidend ist folgende Feststellung des Gerichts:
"Der Besuch der Webseiten der Beklagten erfolgt wie im vorliegenden Fall regelmäßig in der Absicht, im Internet vielerorts kostenlos erhältliche Software herunterzuladen, und damit in der Erwartung, die gewünschte Software auch auf dem beschrittenen Weg kostenlos zu erhalten.
Mit einer Entgeltlichkeit des Download-Vorgangs oder dem Abschluss eines über den Download hinausgehenden entgeltlichen Vertrags über weitere Dienste des Betreibers der Webseite wird gerade nicht gerechnet."
Tags:AG Frankfurt/M.
Erstattung der Anwaltskosten gegenüber "Abofallen"-Betreiber
Der Kläger suchte im Internet einen kostenlosen Virenscanners. Über google.de wurde er auf die Webseite der Beklagten (top-of-software.de) geleitet und gab dort seine persönlichen Daten ein. Auf der Anmeldeseite, die 2/3 (links) zu 1/3 (rechts) geteilt war, stand auf der rechten Seite ein Kästchen, welches mit "Informationen" überschrieben war. Hier folgten zunächst ausschließlich Angaben, die sich mit der gewünschten Software abfassten, und später weiter unten, dass mit Betätigen des Buttons "Anmelden" Kosten in Höhe von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr entstehen. Die Vertragslaufzeit betrage 2 Jahre.
Der Kläger war sich zu keiner Zeit bewusst, ein kostenpflichtiges Angebot in Anspruch zu nehmen. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass er das Virenschutzprogramm kostenfrei laden könne.
Außergerichtlich beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt. Hierdurch sind ihm Kosten in Höhe von 46,41 Euro entstanden. Diese Kosten klagte er gegen den Betreiber der Webseite ein.
Das Amtsgericht Mainz gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Die Richterin sah es als erwiesen an, dass die Seiten des Beklagten so gestaltet waren, dass von einer konkludenten Täuschung der Nutzer ausgegangen werden muss.
Entscheidend ist folgende Feststellung des Gerichts:
"Wegen dieser Täuschung ist eine Einigung der Parteien über eine entgeltliche Nutzung der Dienste der Beklagten nicht zustande gekommen."
Bei dem Informationskästchen auf der rechten Seite der Anmeldemaske bleibe insbesondere im Dunkeln, wofür die 96 Euro zu zahlen seien.
Dem Internetnutzer sei auch keine mangelnde Aufmerksamkeit bei der Anmeldung vorzuwerfen, da der Nutzer davon ausgegangen sei, lediglich kostenlos verfügbare Software herunterzulassen.
"Der Besuch der Webseiten der Beklagten erfolgt wie im vorliegenden Fall regelmäßig in der Absicht, im Internet vielerorts kostenlos erhältliche Software herunterzuladen, und damit in der Erwartung, die gewünschte Software auch auf dem beschrittenen Weg kostenlos zu erhalten.
Mit einer Entgeltlichkeit des Download-Vorgangs oder dem Abschluss eines über den Download hinausgehenden entgeltlichen Vertrags über weitere Dienste des Betreibers der Webseite wird gerade nicht gerechnet."
Tags:AG Mainz
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